Schwerpunkte

Erbrecht

„Wem und wie hinterlasse ich mein in vielen Jahren erarbeitetes Vermögen? Was habe ich selbst bei einem Erbfall an Vermögenswerten zu erwarten und welche Rechte habe ich, falls es Streit geben sollte?„


Kaum jemand hat sich noch nicht mit diesen oder ähnlichen Fragestellungen zum Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht setze ich meine langjährige Erfahrung und meine besondere fachliche Kompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts dafür ein, Ihnen diese Fragen zu beantworten und helfe Ihnen, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Dabei gibt es weder Antworten noch Lösungen “von der Stange“. Jeder Ratsuchende hat seine eigene Geschichte und seine ganz individuellen Sorgen und Vorstellungen. Deshalb erhalten Sie von mir eine “maßgeschneiderte“ Beratung für Ihre persönliche Situation.


„Die richtigen Entscheidungen treffen durch individuelle Beratung.“

Von der Rechtsanwaltskammer Köln wurde mir am 26.01.2008 gestattet, den Titel “Fachanwalt für Erbrecht“ zu führen, nachdem ich auf dem Gebiet des Erbrechts besondere theoretische Kenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung nachgewiesen hatte. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und der laufende Bezug namhafter erbrechtlicher Literatur gewährleistet für Sie zudem, dass Ihre Beratung kompetent auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung, sowie vorausschauend unter Berücksichtigung geplanter Gesetzesänderungen erfolgt. Aufgrund meiner klaren fachlichen Spezialisierung ˗ Ich bin ausschließlich im Erbrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten tätig ˗ kann ich Sie bundesweit umfassend auf dem Rechtsgebiet des Erbrechts qualifiziert unterstützen.



Zu Ihrer Orientierung liste ich nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Gebiete im Erbrecht auf, in denen ich die Interessen meiner Mandanten bereits vertreten habe. Profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung.


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Familienrecht

Die Familie ist für die meisten Menschen das Umfeld, in dem sie eigentlich Geborgenheit und Frieden zu finden hoffen. Doch leider kommt es gerade hier zu Spannungen und Konflikten. Kommt es zu einer Trennung, so beeinflussen sowohl eine Scheidung als auch damit einhergehende Vereinbarungen bezüglich Unterhalt oder Sorgerecht die Zukunft aller Betroffenen nachhaltig.

„Auch die menschlichen Interessen müssen berücksichtigt werden.“



Gerade in den oft emotionsgeladenen Auseinandersetzungen ist eine gute Beratung und besonnenes Handeln besonders wichtig. Es müssen neben den fachlichen Aspekten auch die menschlichen Interessen des Mandanten berücksichtigt und durchgesetzt werden.


Andrea Groß hat sich auf dieses Fachgebiet spezialisiert und als Fachanwältin für Familienrecht das notwendige Spezialwissen und jahrelange Erfahrung erlangt, um ihre Mandanten bestmöglich zu vertreten, insbesondere in den Bereichen


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Scheidungsrecht

Wenn es nicht mehr anders geht, dann beendet die Scheidung jene Zeit, die einmal mit großer Hoffnung und vielen Emotionen begonnen wurde. Wohl auch gerade deshalb geht dies in vielen Fällen nicht ohne Schwierigkeiten.

„Trotz der Emotionen besonnen handeln.“


Gerade dann, aber auch bei einvernehmlicher Scheidung ist eine gute Beratung mit klarem Blick auf die Zukunft der Beteiligten wichtig, denn jetzt werden Weichen gestellt, die die Zukunft der Geschiedenen deutlich beeinflussen werden.

Neben dem Scheidungsrecht, einem Teilbereich des Familienrechts, müssen bei einer Trennung auch die anderen Bereiche des Familienrechts Berücksichtigung finden, so etwa


  • Sorgerecht
  • Unterhalt
  • Versorgungsausgleich
  • Trennungsvereinbarungen


Wenn in dem konkreten Fall ein ausländisches Scheidungsrecht zur Anwendung kommen kann, so sind besondere Kenntnisse über die einzuleitenden Schritte gefordert. Andrea Groß hat als Fachanwältin für Familienrecht das notwendige Spezialwissen und jahrelange Erfahrung erlangt, um ihre Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Wir streben Lösungen an, mit denen alle Beteiligten gut leben können, insbesondere dann, wenn Kinder unter der Trennung der Eltern zu leiden haben.


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Vertragsrecht

Als Fachanwalt für Erbrecht überprüfe oder erstelle ich für Sie insbesondere die nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge aufgelisteten Verträge im Bereich des Erbrechts:

  • Auslegungsvertrag

    Mit einem Auslegungsvertrag können die Beteiligten (mit schuldrechtlicher Wirkung) für Ihr Verhältnis untereinander verbindlich festlegen, wie ein Testament auszulegen, das heißt zu interpretieren ist. Gerade wenn Nicht-Fachleute ein Testament errichten, kommt es immer wieder vor, dass nicht zweifelsfrei feststellbar ist, was der Testator mit seinem Testament zum Ausdruck bringen wollte. Dies kann z.B. daran liegen, dass juristische Fachbegriffe nicht oder unzutreffend verwandt wurden. In dieser Situation haben es die Betroffenen in der Hand, die Unklarheit des Testaments zu beseitigen, indem Sie sich einvernehmlich auf den Inhalt des Testamentes und damit auf dessen Rechtfolgen per Auslegungsvertrag verständigen. Selbstverständlich kann man sich nicht auf jeden beliebigen Erklärungsinhalt für das betroffene Testament verständigen, vielmehr muss das, worauf sich die Beteiligten in dem Auslegungsvertrag als Erklärungsinhalt verständigen haben, in dem Testament zumindest angedeutet sein.


    Zwar sind Gerichte an eine Auslegungsvereinbarung nicht gebunden, akzeptieren diese aber nach meiner Erfahrung unter der vorstehenden Voraussetzung in der Regel. Gelingt es den Beteiligten sich per Auslegungsvertrag zu einigen, so wird damit sowohl ein streitiges Erbscheinsverfahren, als auch eine streitige Erbauseinandersetzung vermieden. Das spart viel Zeit und Geld.

  • Erbauseinandersetzungsvertrag

    Wurden mehrere Erben eingesetzt, handelt es sich um Miterben, die gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden. Die Erbschaft = Nachlass wird ungeteilt gemeinschaftliches Vermögen der Miterben (Gesamthandsgemeinschaft). Nach dem Gesetz und regelmäßig nach dem Willen der Miterben, ist die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt. Im Ergebnis soll bei der sogenannten Erbauseinandersetzung jeder Miterbe den seiner Erbquote entsprechenden Anteil des Nettonachlasses erhalten. Bis dahin ist es allerdings oft ein weiter und steiniger Weg. Erst muss der Nachlassbestand festgestellt werden. Dann muss der Nachlass verwaltet werden, wozu insbesondere der Zahlungsausgleich aller Nachlassverbindlichkeiten gehört. Je nach Zusammensetzung des Nachlasses muss dieser dann noch teilbar gemacht werden, bevor jeder Miterbe seinen Teil des Nachlass erhalten kann. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag dokumentiert die vorstehenden Schritte der Nachlassfeststellung sowie der Nachlassabwicklung und berechnet am Ende für jeden Miterben den seinem Erbteil entsprechenden Auszahlungsanspruch. Damit ist für jeden Miterben gewährleistet, dass der Nachlassbestand vollständig erfasst, alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind (besonders wichtig für die Haftungsvermeidung) und am Ende jeder Miterbe das bekommen hat, was ihm tatsächlich als Erbe zusteht.

    Gerade bei zerstrittenen Erbengemeinschaften ist der Erbauseinandersetzungsvertrag das optimale Mittel, um die Erbengemeinschaft umfassend und endgültig außergerichtlich zu beenden.

  • Erbteilskauf/ Erbteilsübertragung

    Gemäß § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB hat ein Miterbe das Recht über seinen Erbteil, das heißt seine ideelle quotale Berechtigung an der Erbschaft = Nachlass, zu verfügen. Ein Miterbe hat daher die Möglichkeit aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, indem er seinen Erbteil auf einen oder mehrere Miterben oder auch einen Dritten überträgt (verkauft). Im letzteren Fall ist zu beachten, dass den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht. Im Ergebnis ist damit ein Erbteilskaufvertrag oder eine Erbteilsübertragung ebenfalls eine sehr gute Möglichkeit, um eine Erbengemeinschaft einvernehmlich ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden.

  • Pflichtteilsvertrag

    Pflichtteilverfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass dem Pflichtteilsberechtigen gegenüber dem Erben eine ganze Fülle von Ansprüchen zusteht und die Erbschaft = Nachlass sowohl von ihrem Bestand, als auch von dem Wert der einzelnen Nachlasspositionen vollständig erfasst werden muss. Dies gilt auch für den fiktiven Nachlass und damit für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Angesichts dieser Tatsachen sind also viele rechtliche und tatsächliche Details zu klären, bevor die Pflichtteilsansprüche, z. B. der ordentliche Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der Höhe nach feststehen. Gerade beiumfangreichen Nachlässen und lebzeitigen Vermögensübertragungen durch den Erblasser, können sich der Pflichtteilsberechtigte einerseits und der Erbe andererseits nicht immer in allen rechtlichen und/oder tatsächlichen Punkten verständigen. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von Nachlassgegenständen, wie z.B. für Immobilien. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht in diesem Fall immer die Möglichkeit, dass sich die Beteiligten per Pflichtteilsvertrag gütlich auf einen Betrag verständigen, mit dem die Pflichtteilsansprüche abgegolten werden. Damit wird gleichzeitig für beide Verfahrensbeteiligten sichergestellt, dass das Verfahren abschließend erledigt ist.



  • Vorweggenommene Erbfolge

    Als Rechtsanwalt überprüfe und erstelle ich für Sie im Zivilrecht weiter folgende Verträge und Gestaltungsrechte in alphabetischer Reihenfolge:

    • Anfechtungserklärungen
    • Aufrechnungserklärungen
    • Darlehensverträge
    • Forderungsabtretungen
    • Kaufverträge für bewegliche Sachen
    • Kaufverträge von Grundstücken
    • Schenkungsverträge
    • Vergleiche
    • Widerrufserklärungen
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