Vorweggenommene Erbfolge
Wird Vermögen bereits zu Lebzeiten beispielsweise auf Kinder oder den Ehegatten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge übertragen, bezeichnet man dies als vorweggenommene Erbfolge. Die Übertragung von Vermögensgegenständen, wie zum Beispiel einer Immobilie, mit “warmen Händen“ ist damit eine Alternative oder Ergänzung zum Testament oder Erbvertrag (= Verfügung von Todes wegen).
Es gibt viele gute Gründe, Vermögen nicht erst mit dem Tod im Rahmen der Erbfolge auf seine Erben übergehen zu lassen. Die vorweggenommene Erbfolge hat daher zunehmend an Bedeutung genommen. Motive für eine vorweggenommene Erbfolge sind insbesondere:
– Steuerersparnis
– Die eigene Versorgung im Alter zu sichern (beispielsweise durch eine Pflegevereinbarung, ein Wohnrecht / Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch)
– Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
– Sozialhilferegress vermeiden
Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich auf dem Gebiet der vorweggenommenen Erbfolge besonders spezialisiert. Ich verfüge über langjährige Erfahrung bei der Erstellung von Übertragungsverträgen/Übergabeverträgen, mit denen die vorweggenommene Erbfolge realisiert wird. Wenn ich Ihnen bei der vorweggenommenen Erbfolge als Berater zur Seite stehe, ist es mir erstens ein besonderes Anliegen, Ihnen die Motive und die Konsequenzen Ihrer vorweggenommenen Erbfolge, auch für den juristischen Laien, verständlich zu vermitteln. Dafür nehme ich mir Zeit. Zweitens ist es mir besonders wichtig, dass Sie es nie bereuen, mit “warmen Händen“ freiwillig Vermögen übertragen zu haben. Das stelle ich für Sie sicher, indem Ihre persönliche Alterssicherung und Versorgung einerseits vertraglich detailliert geregelt und sichergestellt wird und Sie darüber hinaus gegen unerwartete Entwicklungen oder gar Vertragsverstöße des Erwerbers umfassend geschützt werden. Im letzteren Sinne ist z.B. detailliert vertraglich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Sie die übertragene Immobilie zurückverlangen können.
Dieses Ziel können wir gemeinsam erreichen.
Praxistipp: “Vorsicht vor Schenkungen!!“
Ein Schenkungsvertrag ist „weich“. Die Schenkung kann bei Verarmung des Schenkers auch nach Jahren zurückgefordert werden; Risiko für einen Sozialhilferegress!
Zudem löst eine Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, wenn Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, was für den Erben erhebliche finanzielle Folgen haben kann.
Die Schenkung ist mit erheblichen Nachteilen und Risiken, sowohl für den Schenker, als auch für den Beschenkten behaftet, die durch andere, “härtere“ Vertragsgestaltungen vermieden werden können.