Vertragsrecht im Erbrecht
Mit einem Auslegungsvertrag können die Beteiligten (mit schuldrechtlicher Wirkung) für Ihr Verhältnis untereinander verbindlich festlegen, wie ein Testament auszulegen, das heißt zu interpretieren ist. Gerade wenn Nicht-Fachleute ein Testament errichten, kommt es immer wieder vor, dass nicht zweifelsfrei feststellbar ist, was der Testator mit seinem Testament zum Ausdruck bringen wollte. Dies kann z.B. daran liegen, dass juristische Fachbegriffe nicht oder unzutreffend verwandt wurden. In dieser Situation haben es die Betroffenen in der Hand, die Unklarheit des Testaments zu beseitigen, indem Sie sich einvernehmlich auf den Inhalt des Testamentes und damit auf dessen Rechtfolgen per Auslegungsvertrag verständigen. Selbstverständlich kann man sich nicht auf jeden beliebigen Erklärungsinhalt für das betroffene Testament verständigen, vielmehr muss das, worauf sich die Beteiligten in dem Auslegungsvertrag als Erklärungsinhalt verständigen haben, in dem Testament zumindest angedeutet sein.
Zwar sind Gerichte an eine Auslegungsvereinbarung nicht gebunden, akzeptieren diese aber nach meiner Erfahrung unter der vorstehenden Voraussetzung in der Regel. Gelingt es den Beteiligten sich per Auslegungsvertrag zu einigen, so wird damit sowohl ein streitiges Erbscheinsverfahren, als auch eine streitige Erbauseinandersetzung vermieden. Das spart viel Zeit und Geld.
Gerade bei zerstrittenen Erbengemeinschaften ist der Erbauseinandersetzungsvertrag das optimale Mittel, um die Erbengemeinschaft umfassend und endgültig außergerichtlich zu beenden.
Pflichtteilverfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass dem Pflichtteilsberechtigen gegenüber dem Erben eine ganze Fülle von Ansprüchen zusteht und die Erbschaft = Nachlass sowohl von ihrem Bestand, als auch von dem Wert der einzelnen Nachlasspositionen vollständig erfasst werden muss. Dies gilt auch für den fiktiven Nachlass und damit für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Angesichts dieser Tatsachen sind also viele rechtliche und tatsächliche Details zu klären, bevor die Pflichtteilsansprüche, z. B. der ordentliche Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der Höhe nach feststehen. Gerade beiumfangreichen Nachlässen und lebzeitigen Vermögensübertragungen durch den Erblasser, können sich der Pflichtteilsberechtigte einerseits und der Erbe andererseits nicht immer in allen rechtlichen und/oder tatsächlichen Punkten verständigen. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von Nachlassgegenständen, wie z.B. für Immobilien. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht in diesem Fall immer die Möglichkeit, dass sich die Beteiligten per Pflichtteilsvertrag gütlich auf einen Betrag verständigen, mit dem die Pflichtteilsansprüche abgegolten werden. Damit wird gleichzeitig für beide Verfahrensbeteiligten sichergestellt, dass das Verfahren abschließend erledigt ist.
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