Testament
Die meisten Menschen haben ein natürliches Unbehagen, sich mit dem eigenen Testament – einem zugegebenermaßen wenig angenehmen Thema zu beschäftigen. Nach zwanzig Jahren Berufserfahrung kann ich Ihnen aber versichern:
Im Gegenteil werden auch Sie erleichtert sein, wenn Ihr letzter Wille schriftlich formuliert wurde und dieses Thema für Sie erledigt ist.
Als Fachanwalt für Erbrecht erlebe ich in meiner täglichen Praxis, welche Fehler oder Versäumnisse bei der Errichtung eines Testaments zu oft langjährigen Erbstreitigkeiten führen. Daher ist es mir ein besonderes Anliegen, meine Erfahrungen und mein Wissen für die optimale Gestaltung Ihres Testaments zu nutzen.
Ein gutes Testament erkennen Sie daran, dass es mindestens drei Anforderungen erfüllt:
1. Ihr Testament entspricht Ihren individuellen Bedürfnissen und verwirklicht Ihren letzten Willen als Erblasser umfassend im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des BGB.
2. Ihr Testament “hält“, egal von wem und mit welchen Mitteln es nach dem Erbfall auch angegriffen werden sollte.
3. Ihr Testament trägt dazu bei, dass Ihr letzter Wille friedlich von allen Beteiligten erfüllt wird und dient damit der Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten.
Als Fachanwalt für Erbrecht helfe ich Ihnen dabei, diese Ziele für sich und für diejenigen zu erreichen, die Sie in Ihrem Testament insbesondere als Erbe bedenken möchten. Ich werde Ihre persönliche Situation in einem ausführlichen Beratungsgespräch feststellen und Ihnen klar und verständlich die für Sie beste Gestaltung Ihres Testaments erläutern.
Neben dem Testament, in dem ein Erblasser für sich alleine seinen Erbfall und damit die Verteilung seines Nachlasses regelt, sogenanntes Einzeltestament, sind in der Praxis auch gemeinschaftliche Testamente gesetzlich zulässig und können bei richtiger inhaltlicher Ausgestaltung zum optimalen Ergebnis führen. Einige Formen des gemeinschaftlichen Testamentes stelle ich Ihnen wie folgt vor:
Ehegattentestament
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben nach dem BGB das Privileg, ihren letzten Willen in einem gemeinschaftlichen Testament regeln zu können. Das ist allgemein bekannt. Aber die steuerlichen Folgen und die gesetzlichen Konsequenzen eines gemeinschaftlichen Testaments, z.B. dass der überlebende Ehegatte in vielen Fällen das gemeinsame Testament nicht mehr wirksam abändern oder aufheben kann, sind oft völlig unbekannt. Das kann fatale Folgen für den überlebenden Ehegatten oder den/die Erben haben, die zum Teil nicht mehr “repariert“ werden können. Gerade deshalb sollte man seiner Verantwortung (als zukünftiger Erblasser), insbesondere gegenüber seinen Familienangehörigen, gerecht werden und sich Klarheit über die Folgen des beabsichtigten Testaments verschaffen.
Berliner Testament
Ehegatten haben oft den Wunsch, sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben und dann Kinder zu Schlusserben nach dem längst lebenden Ehegatten einzusetzen. Das ist der “Klassiker“ unter den gemeinschaftlichen Testamenten und wird auch als Berliner Testament bezeichnet. Als gemeinschaftliches Testament besteht auch bei dem Berliner Testament das Risiko, die Konsequenzen des Testamentes nicht zu kennen, also gesetzliche Folgen auszulösen, die im schlimmsten Fall den letzten Willen des Erblassers auf den Kopf stellen.
Testament für kinderlose Ehegatten
Viele kinderlose Ehegatten glauben, der längstlebende Ehegatte würde bei gesetzlicher Erbfolge ʺautomatischʺ Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten. Ein Testament sei daher nicht erforderlich. Das ist in der Regel schlicht falsch! Erst wenn weder Verwandte der 1. Ordnung oder der 2. Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft allein. Selbst wenn der verstorbene Ehegatte keine Kinder/Enkelkinder hatte, existieren aber oft genug Erben der 2. Ordnung. Das sind die Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge, also die Geschwister bzw. die Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten usw. des Erblassers. Diese Erben der 2. Ordnung werden dann Miterben des überlebenden Ehegatten und bilden mit diesem eine Erbengemeinschaft. Das kann für den überlebenden Ehegatten böse Konsequenzen haben, wenn die liebe Verwandtschaft z.B. plötzlich als Miteigentümer im Grundbuch der gemeinsamen Immobilie steht. Das ist in der Regel nicht gewollt. Ich empfehle Ihnen daher dringend: ʺSichern Sie sich gegenseitig durch ein Testament ab.“
Testament für Patch-Work-Familien
Immer mehr Ehegatten sind “Wiederholungstäter“, also nicht zum ersten Mal verheiratet, und haben z. T. Kinder mit verschiedenen Partnern. Die Herausforderung besteht daher regelmäßig darin, den jetzigen Partner im Alter abzusichern und die Kinder trotzdem gerecht am Nachlass zu beteiligen. Es gibt viele Optionen, dieses Ziel zu erreichen. Bisher habe ich mit meinen Mandanten immer eine Regelung gefunden, die allen gerecht wird.
Testament für getrennt lebende Ehegatten
Die Trennung von Ehegatten ändert nichts an der gesetzlichen Erbberechtigung der Ehegatten und führt auch nicht dazu, dass ein gemeinsames Testament unwirksam ist. Trotz Trennung ist der eine Ehegatte also immer noch Erbe des anderen Ehegatten. Wem das nicht (mehr) Recht ist, für den besteht akuter Handlungsbedarf!
Testament für geschiedene Ehegatten / Geschiedenentestament
Trotz Scheidung kann im Einzelfall ein gemeinsames Testament oder ein Erbvertrag (zugunsten des geschiedenen Ehegatten) immer noch wirksam sein. Das sollte geklärt und gegebenenfalls konsequent geregelt werden, indem das gemeinschaftliche Testament bzw. der Erbvertrag aufgehoben wird. Haben Sie mit dem geschiedenen Ehepartner ein gemeinsames Kind/gemeinsame Kinder, besteht oft der Wunsch, den geschiedenen Ehepartner von der Verwaltung des Nachlasses für das minderjährige Kind auszuschließen und darüber hinaus sicher zu stellen, dass der geschiedene Ehegatte nicht über gemeinsame Kinder direkt oder indirekt als Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter am eigenen Nachlass partizipiert. Diese Zielsetzung ist im Rahmen eines “Geschiedenentestaments“ zu realisieren.
Praxistipp: Lassen Sie sich vor der Errichtung eines Testaments wenigstens von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten. Meine Beratungskosten betragen maximal 190,00 € zzgl. MwSt. Nach meiner Beratung werden Sie wissen, ob für Sie überhaupt Handlungsbedarf zur Erstellung eines Testaments besteht, welche Optionen für eine Testamentsgestaltung vorliegen und welche rechtlichen Konsequenzen Ihr Testament haben würde.
Nachdem wir die Regelung Ihrer Erbfolge durchdacht haben, können Sie auf dieser Basis eine fundierte Entscheidung zur Erstellung Ihres Testaments treffen.
Schwerpunkte meiner Beratung sind regelmäßig folgende Themen:
- Testierfreiheit: Ist Ihr Recht, die eigene Erbfolge zu bestimmen eingeschränkt, z.B. durch ein bindendes Ehegattentestament oder einen Erbvertrag?
- Erbfolge: Wer soll und kann zum Erben oder Miterben berufen werden und damit die Erbschaft = Nachlass erhalten?
- Ersatzerbfolge: Wer soll das Erbe = als Ersatzerbe erhalten, wenn der eigentlich bedachte Erbe z.B. vor Ihnen verstirbt?
- Vermächtnisse: Soll eine Person oder eine Institution zwar nicht erben, aber trotzdem als Vermächtnisnehmer bedacht werden, z.B. mit einem bestimmten Geldbetrag oder der Nutzung einer Immobilie?
- Auflage: Soll der Erbe oder die Erbengemeinschaft eine Auflage erfüllen, z.B. die Bestattung oder die Grabpflege in bestimmter Weise im Sinne des Verstorbenen/Erblassers erledigen?
- Testamentsvollstreckung: Soll die Erfüllung des letzten Willens durch eine Testamentsvollstreckung sichergestellt werden?
die Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Weitere Beratungspunkte sind oft
- die Wechselbezüglichkeit bei einem Berliner Testament
- ein Änderungsrecht bei einem Ehegattentestament
- familienrechtliche Anordnungen, zum Beispiel minderjährige Kinder
- die Scheidungsfolgen in Bezug auf die Wirksamkeit des Testaments
- die Regelung des für den Erbfall geltenden Rechts
Abschließend kann ich Ihnen nur nochmals versichern, was ich seit nunmehr zwanzig Jahren immer wieder erlebe: