Pflichtteil
Pflichtteil fordern
Vertrauen Sie auf mein Wissen und meine langjährige Erfahrung als Fachanwalt für Erbrecht bei der erfolgreichen Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Ich stehe Ihnen zur Seite, wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter verlangen, was Ihnen nach dem Gesetz zusteht.
Der Erblasser hat Sie enterbt, per (Berliner) Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ˗ obwohl Sie nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wären?
Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie leer ausgehen. Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind, können Sie trotzdem Ihren Anteil der Erbschaft = Nachlass verlangen. Das BGB schützt einen engen Kreis von Angehörigen, in dem diesen Pflichtteilsberechtigten eine Mindestbeteiligung am Nachlass = Pflichtteil garantiert wird. Ein Kind ist z.B. beim Erbfall der Eltern jeweils pflichtteilsberechtigt. Auch Ehegatten sind gegenseitig pflichtteilsberechtigt und selbst die Eltern des Erblassers können (ausnahmsweise) pflichtteilsberechtigt sein.
Das Pflichtteilsrecht ist in der Praxis von besonderer Bedeutung im Erbrecht. Im BGB werden mehrere Pflichtteilsansprüche geregelt, die eins gemeinsam haben. Ein Pflichtteilsanspruch ist eine Holschuld. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, andernfalls verjährt Ihr Anspruch. Da die Zeit gegen Sie als Pflichtteilsberechtigten arbeitet, empfehle ich Pflichtteilsansprüche unverzüglich nach dem Erbfall geltend zu machen.
Schnelligkeit reicht aber alleine nicht aus. Sie müssen auch wissen, welche Pflichtteilsansprüche (z.B. Auskunftsanspruch, Wertermittlungsanspruch, ordentlicher Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch etc.) Ihnen zustehen, wie Sie Ihre Pflichtteilsansprüche umfassend durchsetzen und wie die Berechnung Ihres Pflichtteils erfolgt. Als juristischer Laie sind Sie damit nach meiner Erfahrung in der Regel überfordert, denn Sie müssten nicht nur die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteilsrecht kennen, sondern auch die entsprechenden gerichtlichen Urteile. Das gilt besonders für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, also für die Frage, ob Ihnen aufgrund einer Schenkung, die der Erblasser zu Lebzeiten an Dritte gemacht hat, auch Geld zusteht.
Pflichtteil abwehren
Lassen Sie sich als Erbe nicht in die Defensive drängen. Als Erbe haben Sie nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Diese Rechte müssen Sie kennen und umfassend ausüben. Sowohl nach dem Gesetz/BGB, als auch aufgrund von (mündlichen) Verträgen ist es grundsätzlich möglich, den Pflichtteil zu kürzen. Ob sich der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel Zuwendungen/Schenkungen anrechnen, also von seinem ordentlichen Pflichtteilsanspruch oder seinem Pflichtteilsergänzungsanspruch abziehen lassen muss, sollten Sie als Erbe im eigenen Interesse prüfen lassen. Der Pflichtteilsberechtigte ist nämlich nicht verpflichtet, seine Pflichtteilsansprüche von sich aus zu kürzen.
Diese gesetzlichen Möglichkeiten zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen prüfe ich stets für Sie als Erbe, wenn ein Vermächtnis angeordnet worden ist.
Der Pflichtteil kann auch vollständig entfallen, wenn der Pflichtteilsberechtigte kein gesetzlicher Erbe des Erblassers ist. Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte ursprünglich gesetzlicher Erbe des Erblassers war, kann er sein gesetzliches Erbrecht und damit auch sein Pflichtteilsrecht aus verschiedenen Gründen verloren haben. Dies prüfe ich zu Ihrer Sicherheit.
Nicht zuletzt, muss auch immer eine Verjährung der Pflichtteilsansprüche zu Sicherheit des Erben überprüft werden. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Pflichtteilsberechtigte zu lange mit der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche warten, sodass diese durch Zeitablauf verjährt sind. Im Fall der Verjährung könnten die Pflichtteilsansprüche umfassend, das heißt zu 100 %, erfolgreich abgewehrt werden, weil der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche vor Gericht nicht mehr durchsetzen kann.
Pflichtteil vermeiden
Es gibt beim Erbfall kaum etwas ärgerlicheres, als Pflichtteilsansprüche, die vermeidbar gewesen wären. Das gilt nicht nur für den Erben, der den Pflichtteil bezahlen muss, sondern auch für Sie, wenn Sie als zukünftiger Erblasser Ihr Vermögen ungeschmälert durch Pflichtteilsansprüche vererben wollen.
Der Unterschied: Mit dem Erbfall werden Fakten geschaffen, die der Erbe im Hinblick auf den Pflichtteil nicht mehr ändern kann.
Dagegen haben Sie als zukünftiger Erblasser die Möglichkeit, Ihren Erbfall so zu gestalten, dass Pflichtteilsansprüche möglichst stark reduziert oder sogar vollständig vermieden werden.
Entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, ist es völlig legal möglich, unliebsame Pflichtteilsansprüche beim eigenen Erbfall zu vermeiden. Sowohl per Vertrag, als auch durch gesetzliche Vorschriften, z.B. im Pflichtteilsrecht (!), wird Ihnen die Möglichkeit eröffnet,Pflichtteilsansprüche zu vermeiden. Das heißt, Sie können dasPflichtteilsrecht gegen den Pflichtteilsberechtigten einsetzen. Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich auf dem Gebiet des Pflichtteilsrechts besonders spezialisiert und kann Ihnen mit meinem Fachwissen und meiner langjährigen Erfahrung helfen, Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche maximal zu reduzieren.
Selbst wenn Sie in “guten Zeiten“ dem Pflichtteilsberechtigten Vermögen zugewandt haben und Ihnen das heute leid tut, ist noch nichts verloren. Auch Ihre Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten in der Vergangenheit
kann noch “repariert“ werden, also beim Erbfall vom Pflichtteil abgezogen werden, wenn Sie richtig handeln. Diese Reduzierung der Pflichtteilsansprüche erfolgt dabei ohne, dass der Pflichtteilsberechtigte mitwirken muss. Im Gegenteil muss der Pflichtteilsberechtigte von der Reduzierung seiner Pflichtteilsansprüche nicht einmal etwas erfahren. Erst beim Erbfall kommt für den Pflichtteilsberechtigten das böse Erwachen.
Fazit: Die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen ist für Sie als zukünftiger Erblasser gesetzlich möglich, ohne dass dies für Sie spürbare Konsequenzen haben muss und ohne dass der Pflichtteilsberechtigte hiervon etwas erfährt.
Praxistipp: “Sozialhilferegress vermeiden!“
Regelungen zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen können auch dazu dienen, einen Sozialhilferegress zu vermeiden. Sozialhilferegress ist z.B. der Zugriff des Heimträgers auf Ihr (ursprüngliches) Vermögen oder das Vermögen Ihrer Kinder, um Ihre ungedeckten Heimkosten zu bezahlen; z.B. indem Ihre Immobilie versilbert und der Erlös vom Heimträger vereinnahmt wird. Wenn Ihnen diese Vorstellung nicht behagt, haben Sie gleich zwei Gründe, sich über die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen von mir beraten zu lassen.