Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
Besteuerungsziel der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist der unentgeltliche Vermögensübergang zwischen Personen. Dabei kann Vermögen durch eine Erbschaft (Erwerb von Todes wegen) oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übergehen, z.B. durch eine Schenkung. Das Besteuerungssystem stellt entscheidend auf den Verwandtschaftsgrad des Vermögenserwerbers zum Erblasser oder Schenker ab. Faustformel: Je näher der Verwandtschaftsgrad, umso höher der Freibetrag und umso niedriger der Steuersatz.
In der Vergangenheit hat es ganz erhebliche Veränderungen am Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuerrecht gegeben. Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das Bundesverfassungsgericht das bis dahin geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Das daraufhin reformierte Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz trat mit Wirkung ab dem 01.01.2009 in Kraft. Danach sind beispielsweise Grundstücke nun mit dem Verkehrswert zu bewerten. Als Verlierer dieser Steuerreform gelten seit dem insbesondere die Geschwister (und deren Abkömmlinge) des Erblassers oder Schenkers. Deren persönlicher Freibetrag ist mit lediglich 20.000,00 € identisch mit dem persönlichen Freibetrag eines Fremden, der mit dem Erblasser oder Schenker also überhaupt nicht verwandt ist. Dies ist deshalb so gravierend, weil Erbschaft- und Schenkungsteuer nur erhoben wird, wenn der steuerliche Wert des Erwerbs den jeweiligen Freibetrag übersteigt.
Strategien zur Verringerung oder Vermeidung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Vor dem Erbfall:
Insbesondere bei meinen Beratungen zur Errichtung eines Testaments und der vorweggenommenen Erbfolge, bei der man mit “warmen Händen“ Vermögen weiter gibt, ist stets auch die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer zu beachten. Zum Beispiel durch eine geschickte Ausschöpfung der persönlichen und sachlichen Freibeträge lässt sich die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer erheblich reduzieren oder gänzlich vermeiden. Dabei gilt, dass der “frühe Vogel“ nicht nur den sprichwörtlichen Wurm fängt, sondern auch am besten Steuern reduzieren oder vermeiden kann.
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die derzeitigen Steuerfreibeträge erhalten bleiben. Eine Kürzung der Freibeträge wurde bereits mehrfach politisch diskutiert.
Nach dem Erbfall:
Wer aufgrund eines Erbfalls Vermögen erwirbt, ist verpflichtet von sich aus eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Das gilt auch für den Fall, dass Sie der Auffassung sind, dass eine Erbschaftsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung über die Steuerpflicht behält sich das Finanzamt vor. Auch bei einem Erbfall kann eine Schenkungsteuer entstehen, wenn die z.B. Begünstigter eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall sind.
Nicht wenige meiner Mandanten waren überrascht, wie positiv auf die Steuerbelastung legal Einfluss genommen werden kann, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten im Rahmen der Steuererklärung ausgeschöpft werden. Mein Wissen und meine Erfahrung setzte ich auch gerne für Sie ein, um Ihre Steuererklärung optimal zu gestalten.
Praxistipp: Meine Rechtsanwaltsgebühr, die aufgrund meiner Tätigkeit fällig wird. kann und wird von mir zu Ihren Gunsten steuermindernd in der von mir erstellten Steuererklärung berücksichtigt.