Erbengemeinschaft
Sind Sie mit mehreren Personen Erbe geworden, handelt es sich bei Ihnen um Miterben, die gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden.
Die Erbschaft/Nachlass wird ungeteilt gemeinschaftliches Vermögen der Miterben (Gesamthandsgemeinschaft) – und genau das ist das Problem. Die Verwaltung des Nachlasses (Immobilien, Konten, Autos, etc.) steht im Grundsatz allen Miterben gemeinschaftlich zu. Über den Nachlass können grundsätzlich nur alle Miterben gemeinschaftlich verfügen und auch die Beendigung der Erbengemeinschaft durch Erbauseinandersetzung bedarf außergerichtlich gemeinschaftlichen Handels. Die Erbengemeinschaft “funktioniert“ also nur, wenn alle Miterben miteinander kommunizieren und einvernehmlich im Konsens zusammen arbeiten. Umgekehrt heißt das aber auch, dass ein einziger nicht kooperierender Miterbe die ganze Erbengemeinschaft in erhebliche Schwierigkeiten bringen kann. Deshalb rate ich zukünftigen Erblassern grundsätzlich, eine Erbengemeinschaft mit ihrem besonderen Streitpotenzial zu vermeiden.
Wenn Sie das lesen, dürfte dieser Rat zur Vermeidung von Streit für Sie wohl zu spät kommen. Aber nur Mut:
Als Miterbe unterliegen Sie nicht nur einer weitreichenden Haftung und gesetzlichen Verpflichtungen, sondern Sie haben auch Rechte, und zwar nicht zuletzt gegenüber den Miterben. Zum Beispiel gibt es im Einzelfall die Möglichkeit einen “bösen“ Miterben im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses zu überstimmen und damit de facto von der Nachlassverwaltung auszuschließen. Gerade ein Miterbe, der einen einzelnen Nachlassgegenstand, z.B. ein Haus, alleine nutzt, hat oft ganz andere Interessen, als die anderen Miterben. Aber auch gegenüber solchen Miterben, haben die anderen Miterben effektive Druckmittel. Notfalls kann die Erbengemeinschaft an einer Immobilie auch durch eine Teilungsersteigerung beendet werden.
Im Ergebnis ist es mir noch immer gelungen, jede Erbengemeinschaft und den mit ihr verbundenen Streit zu beenden und dabei die berechtigten Interessen meines Miterben für seinen Erbteil durchzusetzen – sogenannte Erbauseinandersetzung
Als Fachanwalt für Erbrecht setze ich meine langjährige Erfahrung und mein Fachwissen für Sie als Miterbe ein, um Ihre Erbengemeinschaft möglichst schnell und vollständig zu beenden, indem Sie Ihr Erbteil erhalten.