Alleinerbe
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch “BGB“ geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen = Nachlass beim Erbfall auf den Erben über. Sind Sie zum Alleinerben berufen, treten Sie damit rechtlich an die Stelle des Verstorbenen/Erblassers – mit allen Rechten, aber auch mit allen Pflichten. Angesichts Ihrer Haftung für die übergegangenen Verpflichtungen = Schulden des Erblassers sollten Sie als Alleinerbe zunächst unverzüglich nach dem Erbfall prüfen, ob Sie das Erbe annehmen, besser gesagt behalten, wollen oder nicht, bevor Sie über die Erbschaft verfügen. Als Erbe haben Sie grundsätzlich das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, was z.B. bei überschuldetem Nachlass sinnvoll sein kann. Die Wirksamkeit der Erbausschlagung hängt davon ab, ob die gesetzlichen Frist- und Formerfordernisse beachtet werden – und Sie als Erbe noch zur Ausschlagung berechtigt sind. Verfügen Sie über die Erbschaft können Sie dadurch im Einzelfall Ihr Recht auf Ausschlagung verlieren!
Selbst wenn der Nachlass nicht überschuldet ist, können auf den Alleinerben böse Überraschungen warten, deren Tragweite und Konsequenzen dem juristischen Laien oft erst nach meiner fachlichen Beratung klar geworden sind und auf die erst dann angemessen reagiert werden konnte. Der “liebe“ Erblasser selbst kann z.B. durch eine Vor- und Nacherbfolge und/oder eine Testamentsvollstreckung die Rechte des Erben massiv einschränken oder den Alleinerben mit der Erfüllung von Auflagen oder Vermächtnissen belasten. Darüber hinaus gibt es auch Erblasser, die ihr Vermögen selbst durch Zuwendungen an Dritte erheblich verringert und den Nachlass des Alleinerben damit empfindlich reduziert haben. Hier gilt es zu prüfen, ob der Alleinerbe diese Schmälerung seiner Erbschaft hinnehmen muss.
Auch das Gesetz bürdet dem Alleinerben im Einzelfall, insbesondere mit dem Pflichtteilsrecht, erhebliche (finanzielle) Verpflichtungen und Haftungen auf, von der persönlichen Belastung ganz zu schweigen.
Auch eine etwaige Erbschaftssteuerbelastung sollte stets geprüft werden.
Fazit: Prüfen Sie rechtzeitig die Konsequenzen Ihrer Berufung zum Alleinerben, bevor Sie handeln.